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   VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90   

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VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90 (https://dejure.org/1991,3585)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 (https://dejure.org/1991,3585)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 (https://dejure.org/1991,3585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
    Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59 m.w.N.).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.).

    Auf diese Weise konnte der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber den geförderten Schülerkreis erweitern, ohne zugleich die Lage der Volksschüler (Grund- und Hauptschüler) durch die Belastung mit einem Eigenanteil zu verschlechtern, was im Falle völliger Gleichbehandlung aller wegen der beschränkten öffentlichen Mittel wohl unvermeidbar gewesen wäre (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der insoweit vergleichbaren Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 5 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund einer ebenfalls vergleichbaren Entwicklung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung in diesem Bundesland).

    Demgegenüber sind die den Schülern von Gymnasien (und Realschulen) eröffneten Bildungsmöglichkeiten nicht mit dem auf eine Grundversorgung zugeschnittenen Schulpflichtstandard zu befriedigen, so daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der entstehenden Beförderungskosten den Hauptschülern nicht notwendig gleichzustellen sind (so auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O. zu der bereits erwähnten vergleichbaren Regelung des Landes Rheinland-Pfalz).

    Die Eigenbelastung für Gymnasiasten (und Realschüler) mag zwar -- worauf der Antragsteller und der Vertreter des öffentlichen Interesses hinweisen -- zu einer auf Begabtenförderung und Ausschöpfung aller Bildungsreserven gerichteten Schulpolitik tendenziell in einem gewissen Widerspruch stehen, eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung dieser Schüler begründet sie nach dem Dargelegten jedoch nicht (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (vgl. BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
    Mit diesem Erfordernis soll zur Verhinderung eines "Popularantrages" sichergestellt werden, daß nicht jede, sondern nur diejenige Person, deren Rechtssphäre durch die Anwendung der Norm Beeinträchtigungen erleidet, das Normenkontrollverfahren einleiten kann (vgl. BVerwGE 56, 172, 177).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.08.1969 - GR 3/69

    Einschulung frühbegabter Kinder - Stichtagsvorschrift 12-31 in SchulVOG BW § 43

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um einen bloßen Programmsatz, sondern um ein klares Verfassungsgebot in erster Linie für die Legislative, aber auch für die Exekutive, wie sich aus Abs. 2, wonach das öffentliche Schulwesen nach diesem Grundsatz zu gestalten ist, und aus Abs. 4 ergibt, wonach das Nähere ein Gesetz regelt (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.1969, ESVGH 20, 1, 3).
  • BVerwG, 12.04.1985 - 7 B 201.84

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90
    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 12.4.1985, DVBl. 1985, 1084).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 9 S 1906/14

    Erstattung von Kosten für Unterbringung und Betreuung während eines auswärtigen

    Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Zugang zu vom Staat geschaffenen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 23.01.2013 - 9 S 2180/12 - Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, a.a.O., Art. 11 Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern (Erziehungsberechtigten), den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris, Rn. 41 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.04.1985 - 7 B 201.84 -, DVBl. 1985, 1084 bestätigt im Senatsurteil vom 16.04.2010 - 9 S 1500/09 -, VBlBW 2010, 443 im Kontext einer Härtefallklausel; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 04.02.1982 - 7 B 143.81 -, NVwZ 1982, 441 und vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, DVBl 2015, 383, 386 m.w.N.).

    Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip als solches gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (vgl. den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, a.a.O.).

    Der Normierung einer Eigenbeteiligung steht Art. 11 Abs. 3 LV also nicht entgegen (vgl. zum Ganzen den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.; Senatsurteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 -, VBlBW 2013, 461).

    Die Kosten für die Beförderung der Kinder zur Schule fallen hierunter schon tatbestandlich nicht (vgl. auch hierzu bereits den Senatsbeschluss vom 10.06.1991, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

    Im Übrigen ist die streitige Differenzierung nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die insoweit sichergestellte "Grundversorgung" zur Erfüllung der Schulpflicht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris Rn. 5, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 49 und vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, juris Rn. 28; vgl. ferner das Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436, 437 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. zu Vorstehendem näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 - SPE n.F. 670 Nr. 38).

    Seit Einführung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung zum 1.5.1965 (vgl. dazu und zur weiteren Entwicklung betr. den Eigenanteil eingehend Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.) sind sämtliche hierzu ergangenen Regelungen (vgl. etwa Schullastenverordnung 1965 - GBl. S. 244 -, 1971 - GBl. S. 279 -, 1976 - GBl. 1977, 17 -, § 18 FAG i.d.F. vom 24.3.1983 - GBl. S. 93 - sowie die nachfolgenden Änderungen) u.a. davon ausgegangen, daß in Baden-Württemberg wohnhaften Schülern die (notwendigen) Kosten für den Besuch einer (in Baden-Württemberg gelegenen) Schule erstattet werden.

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.; Beschluß vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 - jeweils m.w.N. zur Frage des Eigenanteils).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

    Sie gilt nicht nur für Pflichtschulen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.), die über einen eigenen Schulbezirk verfügen und zu deren Besuch der Schüler grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. §§ 25 Abs. 1, 76 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 SchulG), sondern auch für Wahlschulen wie etwa Gymnasien, Realschulen oder die Grundschulen und Hauptschule des Antragstellers Nr. 1 (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SchulG) bzw. andere private Ersatzschulen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Darüber hinaus kann aus Art. 11 Abs. 1 LV ein subjektives Teilhaberecht auf Bildung abgeleitet werden, das jedoch im Einzelnen der staatlichen Ausgestaltung bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, Juris Rn. 43; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 11 Rn. 4, 10 f.; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 11 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

    Zu diesen gehört - als Pflichtaufgabe - seit dem 1. August 1983 teilweise und seit dem 1. August 1986 vollständig auch die Durchführung und Finanzierung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten (vgl. § 18 FAG vom 26.9.1991, GBl. S. 658, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.2.1993, GBl. S. 129, und Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670, Nr. 38).

    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.).

    Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 1 und 3 und Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung - LV - berufen, hat der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Beschluß vom 10.6.1991 a.a.O. darauf hingewiesen und näher ausgeführt, daß aus diesen Verfassungsgeboten kein Anspruch auf (vollständige) Erstattung der Schülerbeförderungskosten folgt.

    Die den Schülern von Realschulen und Gymnasien eröffneten Bildungsmöglichkeiten sind hingegen mit dem auf eine "Grundversorgung" zugeschnittenen Schulpflichtstandard nicht zu vergleichen (Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Träger der

    Ebenso wenig wie die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung ist vielmehr - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991, - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 S. 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. hierzu näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38).

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 10.6.1991, a.a.O. und vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 -, ESVGH 46, 87 = NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182, jeweils m. w. N. zur Frage des Eigenanteils).

    Mit der Schülerbeförderungskostenerstattung wurde eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse geschaffen, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grundschule und Hauptschule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, verbunden sind (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.6.1991, a.a.O.), so daß dem gesetzlichen Merkmal der Notwendigkeit auch die Tendenz innewohnt, solche Kosten nicht zu finanzieren, die beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule entstehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von

    Diese weitere Einschränkung findet ihren Grund in der Rechtsprechung des Senats, derzufolge für Schüler an Wahlschulen teilweise andere Grundsätze gelten als für Schüler an Grund- und Hauptschulen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38; Normenkontrollbeschluss vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87).

    Das ist im Grundsatz bedenkenfrei; die Antragsgegnerin ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. grundlegend Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38, und vom 08.03.1996 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - 9 S 2818/98

    Erstattung der Beförderungskosten für Schüler - Gleichheitssatz

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2013 - 9 S 1367/12

    Erstattung der Kosten einer auswärtigen Berufsschulunterbringung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1997 - 19 A 4243/95
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4220/96

    Ausgestaltung des Fahrgelderstattungsanspruchs einer Schülerin i.S.d. Gesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 4070/20

    Corona-Krise; Schließung von Schulen; Verletzung des landesrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 3 A 5.14

    Schülerbeförderung Brandenburg; Kosten; Satzung; Landkreis; Änderung;

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 966/11

    Schülerbeförderung

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 870/11

    Schülerbeförderung

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 655/11

    Schülerbeförderung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2013 - 3 B 19.13

    Schülerbeförderung; Sekundarstufe II; Brandenburg; Satzung; Zuschuss; Schulweg;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - 3 L 675/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung

  • StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96

    Verpflichtung der Landkreise zur Finanzierung des Verkehrslastenausgleichs;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 9 S 1500/09

    Entscheidungserfordernis des Satzungsgebers bei grundsätzlich und generell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2012 - 1 A 1733/10

    Anspruch einer Auslandsdienstlehrkraft auf Zuwendungen für Schülerfahrkosten nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1998 - 19 A 5581/97

    Voraussetzungen des Anspruchs einer Schülerin auf Gewährung von Schülerfahrkosten

  • VG Schwerin, 15.04.2015 - 6 A 1864/14

    Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung zum nächstgelegenen

  • BVerwG, 23.02.1996 - 6 NB 1.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand einer Divergenzrüge

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96

    Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige

  • VG Potsdam, 06.10.2008 - 12 K 1821/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils im Rahmen der Schülerbeförderung

  • VG Potsdam, 12.08.2004 - 12 L 505/04

    Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils zu den Schülerbeförderungskosten für

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